Siedlungsabfälle und übrige Abfälle aus Industrie und Gewerbe

Darunter fallen unter anderem haushaltsähnliche Abfälle wie Speisereste aus Restaurants, Büroabfälle, Elektro- und Elektronikschrott, Altpapier oder Altglas aber auch betriebsspezifische Abfälle aus der Produktion ohne Sonderabfälle.

Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle sind gemäss Art. 3 der VVEA  aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind.

Diese Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen müssen ihre Abfälle über die normale öffentliche Abfuhr des Tiefbauamts mittels Bebbi-Sack oder Container mit WIGA-System entsorgen.

Weitere Hinweise zur Entsorgung und auch Verwertung von haushaltsähnlichen Abfällen finden Sie unter Abfall von A–Z.

Betriebsspezifische Abfälle

Die Entsorgung dieser Abfälle bieten verschiedene private Unternehmen als Dienstleistung an.

Angaben zu Verwertungsmöglichkeiten finden Sie unter Entsorgen von A–Z oder Sie nehmen Kontakt mit unserem Amt auf.

Betriebe, die ihre Abfälle bei der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel entsorgen, müssen vorgängig eine Abfalldeklaration beim Amt für Umwelt und Energie Basel einreichen. Siehe: Zulassungen und Bewilligungen.

Das Gleiche gilt sinngemäss für anorganische Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden sollen. Hier ist die vorgängige Deklaration via EGI notwendig.

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Produktionsabfall

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Produktionsabfall

Elektro- / Elektronikschrott

Hierzu zählt man alle elektrisch betriebenen Geräte aus den Bereichen Unterhaltungselektronik, Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Haushaltgeräte, Spielzeuge und Lampen sowie die einzelnen elektronischen Bauteile der genannten Geräte.

Wenn Sie ein elektrisches oder elektronisches Gerät entsorgen wollen, müssen Sie es an einen Händler, an einen Hersteller oder Importeur, die ähnliche Geräte mit gleicher Funktion verkaufen, oder an eine berechtigte Entsorgungsfirma zurückgeben. Auf die meisten dieser Geräte wird heute eine vorgezogene Entsorgungsgebühr erhoben. Deshalb können Sie solche Geräte bei jeder Verkaufsstelle gratis abgeben. Davon ausgenommen sind betriebsspezifische Geräte wie z.B. medizinische Apparate, Laborausrüstungen oder Starkstromanlagen etc. Diese müssen Sie einer berechtigten Entsorgungsfirma übergeben, die dafür eine Entsorgungsgebühr verlangen kann.

Schlämme aus der Siedlungsentwässerung

Für die Abgabe von Fettabscheiderschlämmen an eine Kläranlage oder einen anderen Entsorgungsbetrieb müssen Sie das Formular «Sammelliste für Fettabscheidergut» ausfüllen und mitführen. Für alle anderen Schlämme aus der Siedlungsentwässerung ist dies nicht nötig.

Andere kontrollpflichtige Abfälle

Darunter fallen alle Abfälle, die in der Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) mit «ak» gekennzeichnet sind, wie Altreifen, Altkabel, Altholz oder Fettabscheiderinhalte.

Andere kontrollpflichtige Abfälle müssen ähnlich wie Sonderabfälle bei einer berechtigten Entsorgungsfirma entsorgt werden, allerdings sind hier keine Begleitscheine notwendig.

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