Befreiung von der Lenkungsabgabe

Grossbezüger mit einem jährlichen Stromkonsum von mehr als 40 GWh sind von der Lenkungsabgabe befreit. Die Erhebung, welche Betriebe der Kategorie Grossbezüger angehören, wird alle fünf Jahre durchgeführt.

Befreiung von der Lenkungsabgabe (Spezialfälle)

  • Nach § 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus sind von der Erhebung der Lenkungsabgabe befreit: Die Stromproduktion von mobilen Stromerzeugungsanlagen mit temporärer Produktion für Baustellen, Festwirtschaften und ähnliche Einrichtungen.
  • Der Eigenverbrauch der Stromproduktion von ortsfesten Stromgeneratoren (z.B. Blockheizkraftwerke), die gemäss § 5 des Energiegesetzes wärmegeführt betrieben werden.
  • Der Eigenverbrauch der Stromproduktion von Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Kantonsgebiet, die gemäss § 10 des Energiegesetzes förderungswürdig sind.

Rückerstattung für energieintensive Betriebe

Gemäss § 8 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus können besonders energieintensive Betriebe einen Antrag auf eine teilweise Rückerstattung der Lenkungsabgabe stellen.

Wie vorgehen?

Am einfachsten ist es, wenn Sie sich direkt bei uns melden.